Die IASC setzt sich zusammen aus Personen und Institutionen, die in der Supervision (SupervisorInnen), in der Lehrsupervision (LehrsupervisorInnen) sowie in der Ausbildung von SupervisorInnen (AusbilderIn) tätig sind. IASC beachtet im psychosozialen Bereich gültige, allgemeine Kompetenzrichtlinien.
Die oben genannten Personen werden in der Folge Mitglieder genannt. Mit SupervisandInnen sind Personen gemeint, die Supervision empfangen. KlientInnen sind die KlientInnen der Supervisanden. Personen sind diejenigen, die an einer Supervisionsausbildung teilnehmen.
Ziel der Ethik-Richtlinien:
Die Ethik-Richtlinien für Mitglieder der IASC sollen dabei helfen:
- ethischen und rechtlichen Schutz von KlientInnen, SupervisandInnen und Personen zu gewährleisten;
- die Bedürfnisse der SupervisandInnen sowie deren professionelle Entwicklung in einer dem Wohl der KlientInnen entsprechenden Art und Weise zu erfüllen;
- die Bedürfnisse der Personen bezüglich ihrer Ausbildung sowie professionellen Entwicklung in einer dem Wohl des KlientInnen und den Erfordernissen des Ausbildungsprogramms entsprechenden Art und Weise zu erfüllen;
- Verfahren, Vorgehensweisen und Kriterien für die Durchführung von Ausbildungsprogrammen zu erstellen.
Diese Richtlinien ermöglichen es den Mitgliedern, ethische Aspekte ihrer Aufgaben zu untersuchen und klarzustellen. Sie informieren auch die Öffentlichkeit darüber, welches Verhalten diesbezüglich von den Mitgliedern erwartet werden kann. Die Richtlinien sind formell alle fünf Jahre – falls nötig auch öfter – zu überprüfen und anzupassen, um die Mitglieder in ethischen Fragen bei Supervision und Ausbildung zu unterstützen.
Grundannahmen
Mitglieder respektieren die Würde jedes Menschen. Sie diskriminieren nicht nach dessen kultureller und ethnischer Herkunft, nach physiologischem, psychologischem, soziologischem oder ökonomischem Zustand, oder nach sexueller Präferenz.
Mitglieder üben ihren Beruf in voller Verantwortung gegenüber den Gesetzen des Staates aus, in dem sie leben.
Der Schutz des/der SupervisandInnen und dessen/derer KlientInnen ist vorrangige Verantwortung der Mitglieder. Darum haben sie diesen ihre bestmöglichen Dienste bereitzustellen und so zu handeln, dass sie keiner/m SupervisandInnen absichtlich oder fahrlässig Schaden zufügen.
Mitglieder suchen in der/m SupervisandInnen das Bewusstsein der Würde, Autonomie und Verantwortung des Menschen zu wecken und ein Handeln aus diesem Bewusstsein zu fördern.
Mitglieder unternehmen jede nur mögliche Anstrengung, eine optimale Erfüllung der Aufgabe ihrer/s SupervisandInnen zu fördern.
Handhabung der ethischen Richtlinien
Bei vermeintlicher Nichteinhaltung dieser Richtlinien wenden die Mitglieder oder Betroffenen sich an den Vorstand der IASC Die Mitgliedschaft bzw. der Weiterbildungsvertrag eines Mitglieds kann von der IASC ausgesetzt werden, wenn dessen Verhalten nicht den in den Richtlinien dargelegten Grundsätzen entspricht und der/die Betroffene auch nicht bereit ist, nach entsprechender Konfrontation durch Kollegen oder den Fachverband, dieses Verhalten zu ändern.
1. Wohl und Rechte der SupervisandInnen und der Klientinnen.
1.01. Mitglieder verpflichten sich, SupervisandInnen so zu begleiten und auszubilden, dass sie die Integrität ihrer KlientInnen respektieren und ihr Wohl fördern. Mitglieder fordern ihre SupervisandInnen und AusbildungsteilnehmerInnen auf, ihre KlientInnen zu informieren, daß sie Supervision erhalten und daß Beobachtungen und/oder Aufnahmen aus den Sitzungen der/m SupervisorIn vorgestellt werden können.
1.02. Mitglieder suggerieren KlientInnen und SupervisandInnen in keinerlei Weise, dass sie über einen höheren Ausbildungs- oder Anerkennungsgrad als den tatsächlich erreichten verfügen.
1.03. Mitglieder machen ihre KlientInnen auf ihre Rechte aufmerksam – einschließlich Schutz des Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts der KlientInnen auf Vertraulichkeit im Beratungsverhältnis und bezüglich der daraus resultierenden Informationen. Die KlientInnen werden auch darüber informiert, dass ihr Persönlichkeitsrecht und Recht auf Vertraulichkeit durch die Supervision nicht beeinträchtigt wird.
1.04. Ein Mitglied nützt die SupervisandInnen in keiner Weise aus, insbesondere nicht in finanzieller und persönlicher Hinsicht. Sexuelle Beziehungen zwischen Mitgliedern und SupervisandInnen sind untersagt.
1.05. Ein Mitglied geht mit seinen SupervisandInnen nach entsprechender Information eine vertraglich vereinbarte Beziehung ein, in der beide die Fähigkeit und die Absicht haben, den Inhalt dieses Vertrages zu erfüllen.
Wenn die/der SupervisandIn oder das Mitglied nicht in der Lage oder bereit sind, im Rahmen dieser vertraglichen Beziehung zu handeln, muss das Mitglied die Beziehung lösen, und zwar so, dass der/dem SupervisandInnen dadurch kein Schaden zugefügt wird.
1.06. Mit dem Eingehen der Beziehung schafft das Mitglied für die/den SupervisandIn ein angemessenes Umfeld. Dazu gehören physische Sicherheit während der Arbeit und die Information des/der SupervisandInnen über etwaige riskante Verfahren und dessen Zustimmung dazu.
1.07. Aufzeichnungen aus dem Arbeitsverhältnis – einschließlich Gesprächsnotizen, Testergebnisse, Korrespondenz, elektronischer Speicherung von Dokumenten sowie Tonband- und Videoaufzeichnungen gelten als vertrauliche, berufliche Informationen. Dies gilt auch für professionelle Information von Dritten. Eine schriftliche Einverständniserklärung der KlientInnen (oder seines gesetzlichen Vormundes im Falle von Minderjährigen) liegt vor, wenn solche Informationen in Ausbildung, Supervision und/oder Forschung eingesetzt werden.
1.08. Die berufliche Beziehung zwischen Mitgliedern und SupervisandInnen ist durch den Vertrag definiert und endet mit der Beendigung des Vertrages. Jedoch bleiben gewisse professionelle Verpflichtungen auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie beziehen sich unter anderem auf die folgenden Punkte:
- Aufrechterhaltung der vereinbarten Vertraulichkeit (Schweigepflicht)
- Vermeidung jeder Ausnutzung der früheren Beziehung
- Bereitstellung etwa benötigter Nachsorge.
1.09. SupervisorInnen sind gehalten, sich bei Forschung an Menschen an die gültigen professionellen und rechtlichen Richtlinien zu halten.
1.10. Wenn persönliche oder medizinische Probleme die Einhaltung der vertragliche Beziehung gefährden, müssen Mitglieder entweder den Vertrag in verantwortlicher Weise lösen oder aber gewährleisten, dass der/dem SupervisandIn alle benötigten Inationen erhält um seinerseits eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Vertrages zu treffen.
2. Professionelle Tätigkeit des/der SupervisorIn.
Die Rolle des/der SupervisorIn umfasst folgende Verantwortlichkeitsbereiche:
2.01. Mitglieder übernehmen keine supervisorischen Aufgaben, wenn sie dafür nicht spezifisch ausgebildet sind.
2.02. SupervisorInnen bilden sich fort und weiter, z.B. mit Kursen, Seminaren und professionellen Konferenzen; sie tun dies fortlaufend und regelmäßig. Diese Fort-/Weiterbildung erfolgt in allen von ihnen ausgeübten Aufgabenbereichen.
2.03. SupervisorInnen fördern bei ihren SupervisandInnen das Bewusstsein für ethische und professionelle Themen, sowie für die rechtliche Verantwortung in ihrem Aufgabenbereich.
2.04. SupervisorInnen halten SupervisandInnen zur Einhaltung der jeweiligen staatlichen Vorschriften zur Ausübung ihres Berufes an.
2.05. SupervisorInnen bieten SupervisandInnen Möglichkeiten an, zur Unterstützung in Krisensituationen die/den jeweiligen SupervisorIn oder eine/n KollegIn zu kontaktieren.
2.06. Die Überwachung der supervisorischen Arbeit mittels Ton- und/oder Videobändern – zusätzlich zur Bearbeitung der mündlichen Berichte und schriftlichen Unterlagen – ist ein normaler Vorgang. Durch laufende Einschätzung und Bewertung des/der SupervisandInnen lernen SupervisorInnen persönliche oder professionelle Einschränkungen des/der SupervisandInnen kennen. SupervisorInnen können Psychotherapie oder psychologische Beratung empfehlen, wenn sich herausgestellt hat, das ein/e SupervisandIn Defizite im Verständnis der eigenen Person oder bei der Problemlösung hat, die eine effiziente Arbeit behindern. SupervisorInnen übernehmen diese Tätigkeit mit der/dem SupervisandIn nicht selbst.
3. Die Ausbildung
3.01. AusbildnerInnen stellen sicher, dass die durchgeführten Programme und angebotenen Lernerfahrungen im Einklang mit den gegenwärtig gültigen Richtlinien der IASC .und anderer Verbände sind.
3.02. AusbildnerInnen und LehrsupervisorInnen bieten Kurse und Lehrsupervision nur für die Bereiche an, in denen sie kompetent und erfahren sind.
3.03. Um auf dem Gebiet der Ausbildung und Supervision höchste Qualität zu erreichen, beteiligen AusbildnerInnen und LehrsupervisorInnen sich aktiv an Besprechungen mit KollegInnen mit ähnlicher Ausbildung und Erfahrung.
3.04. AusbildnerInnen informieren Personen ausführlich über das Ausbildungsprogramm ihrer Institution in Bezug auf Erfordernisse, Erwartungen, Rollen und Regeln. Sie fördern eine angemessene Beteiligung ihrer Personen bei der Ausarbeitung von Vorgehens- und Verfahrensweisen ihrer jeweiligen Institution, ihres Programms, ihrer Kurse und individuellen Supervisionsverhältnisse. Sie nehmen nur solche Personen als Personen an, die die Zulassungsvoraussetzungen der IASC für ein Ausbildungsprogramm erfüllen.
3.05. AusbildnerInnen und LehrsupervisorInnen bieten den Personen Lernerfahrungen an, in denen theoretisches Wissen wie praktische Anwendung integriert sind. Sie informieren die Supervisanden über die Ziele, Verfahrensweisen und theoretischen Ausrichtungen des von ihnen gewählten Ansatzes. Sie bieten ihnen auch Möglichkeiten, das Gelernte anzuwenden und die erworbenen Fähigkeiten theoretisch zu verstehen. Die vermittelten Theoriemodelle und Methoden widerspiegeln die gegenwärtige Praxis, Forschung und Ressourcen.
3.06. AusbildnerInnen und LehrsupervisorInnen ermutigen und unterstützen Personen, ihre eigene theoretische Ausrichtung selbst zu definieren, Lernziele für sich selbst festzulegen und ihre eigenen Fortschritte auf die Erreichung dieser Ziele hin zu beobachten.
3.07. AusbildnerInnen bewerten die Erfahrung und Fähigkeiten der SupervisandInnen, um einen Standard für kompetentes Verhalten im Beruf festzulegen. Sie begrenzen die Tätigkeiten der SupervisandInnen in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen Niveau ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen.
3.08. AusbildnerInnen und LehrsupervisorInnen empfehlen Psychotherapie oder psychologische Beratung, wenn sich herausstellt, dass ein Kandidat Defizite im Verständnis mit seiner eigenen Person oder bei der Problemlösung hat, die die berufliche Entwicklung behindern. Ausbilder übernehmen diese Tätigkeiten mit dem SupervisandInnen nicht selbst.
3.09. Ein/e AusbilderIn schlägt keine Personen zur Prüfung vor, wenn sie/er glaubt, dass sie/er in einer Weise beeinträchtigt ist, die die Ausübung Ihrer/seiner professionellen Tätigkeit behindert. Die/Der AusbilderIn hilft in solchen Fällen der/dem KandidatIn, den Charakter der Beeinträchtigung zu verstehen, und nach Möglichkeit die Probleme zu beseitigen.
3.10. Wenn sich herausstellt, dass Personen keine kompetenten professionellen Dienstleistungen anbieten können, werden sie aus dem Ausbildungsprogramm ausgeschlossen. Dies wird entsprechend bewerteten Personen klar und professionell erklärt, und zwar schriftlich.
3.11. Wenn ein Ausbildungsprogramm eine Erfahrung persönlichen Wachstums oder Beratung beinhaltet, bei der relativ intime Bereiche der eigenen Person aufgedeckt werden, werden Vorkehrungen getroffen, um Rollenkonflikte für jene AusbildnerInnen und LehrsupervisorInnen zu minimieren, die auch in anderen Rollen im Ausbildungsprogramm tätig sind.
3.12. AusbildnerInnen beachten die Reihenfolge der folgenden Prioritäten bei Konflikten zwischen den Bedürfnissen des/r KlientInnen, jenen der Personen und denen des Ausbildungsprogramms bzw. der durchführenden Organisation. Staatliche Gesetze und Vorschriften sind immer der erste Bezugspunkt, weil diese den Schutz des/der KlientInnen gewöhnlich gesetzlich berücksichtigen. Wo gesetzliche Vorschriften und Ethik-Richtlinien nicht vorhanden oder unklar sind, wird das Urteilsvermögen des Ausbilders von der folgenden Liste geleitet:
- Relevante rechtliche Vorschriften und Ethik-Richtlinien (z.B. Warnungsverpflichtjung, Gesetze im Bereich des Kindesmissbrauchs usw.)
- Das Wohl des/der KlientInnen
- Das Wohl der/des SupervisorInnen (oder LehrsupervisorInnen, resp. AusbildnerInnen)
- Die Erfordernisse des Ausbildungsprogrammes und/oder der durchführenden Stelle, sowie verwaltungstechnische Erfordernisse.
4. Die Berufspraxis
4.01. Mitglieder lassen sich während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn selber supervidieren, unabhängig von Ausbildungsgrad, bestandenen Prüfungen oder Mitgliedschaft in einer professionellen Organisation. Auch informieren sie sich laufend in ihrem Anwendungsgebiet durch Teilnahme an Konferenzen und Seminaren, so wie über die Belange der Fachverbände.
4.02. Mitglieder enthalten sich in ihren öffentlichen Aussagen herabsetzender Äußerungen oder Anspielungen bezüglich des Standes, der Qualifikation oder des Charakters eines anderen Mitglieds. Hingegen ist direkte persönliche und sachliche Kritik willkommen.
4.03. Mitglieder konfrontieren Kollegen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese sich nicht entsprechend dieser ethischen Richtlinien verhalten, und informieren – falls keine Lösung gefunden wird – ihren Fachverband darüber.
Kosten für die Mitgliedschaft / Zertifizierung in den jeweiligen Mitgliederbereichen
Coaches/ SupervisorInnen/ Lehr-SupervisorInnen Lehr-SupervisorInnen/ Ausbildungs-AssistentInnen/ AusbildnerInnen |
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Jahresbeitrag € 30,00 |
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Zertifizierungsgebühren | pro ausgestelltem Zertifikat € 50,00 |
Ausbildungs- Curricula |
Jahresbeitrag € 200,00 |
Die Beiträge sind ab 1.10.2009 gültig.